Aufnahme und Entlassung

Aufnahmevoraussetzungen

Als zugelassenes Akutkrankenhaus nach §108 SGB V und Plankrankenhaus des Freistaates Bayern, kann eine Aufnahme in die Hautklinik SALUS Gesundheitszentrum zur akutstationären Behandlung jederzeit sichergestellt werden.

Wie kann ich in die Klinik aufgenommen werden?
Für eine Behandlung in der Hausklinik benötigen Sie einen Einweisungsschein Ihres Haus-, Haut- oder anderen Facharztes. Fragen Sie danach!

Alternativ kann die Notwendigkeit für eine stationäre Aufnahme im direkt angeschlossenen ambulanten Medizinischen Versorgungszentrum in Bad Reichenhall festgestellt werden.

Auch privat versicherte Patienten können jederzeit zur stationären Behandlung aufgenommen werden. Die Hautklinik ist ein vom Verband der privaten Krankenversicherungen e.V. anerkanntes Akutfachkrankenhaus im Sinne des §4, Abs. 4 MB/KK.

Bitte beachten Sie, dass Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen nicht durchgeführt werden.

Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten. Bitte stimmen Sie im Falle einer Einweisung die Formalitäten im Vorfeld telefonisch ab.

Entlassungsmodalitäten, Rechnungsstellung

Wer zahlt was?
Die Hautklinik verfügt über Versorgungverträge mit sämtlichen gesetzlichen Krankenkassen. Alle Behandlungs- und Unterbringungskosten, die während des stationären Aufenthaltes anfallen, werden somit von Ihrer Krankenkasse getragen. Sie bezahlen lediglich Ihren gesetzlichen Eigenanteil in Höhe von 10,- € / Tag, max. 280,- € sowie die Aufwendungen für Ihren persönlichen Bedarf.

Bei Privatpatienten ist der Abrechnungsmodus individuell zu klären, wobei nach vorheriger Kostenübernahme in der Regel die direkte Abrechnung mit dem privaten Kostenträger möglich ist.

Bereits am Tage der Entlassung erhalten Sie einen umfassenden Entlassbrief, welcher in Kopie direkt an lhren behandelnden Arzt verschickt wird.

Wir bitten Sie, Ihre Zuzahlung direkt vor Ort zu begleichen.
Eine Weiterführung der Behandlung bzw. eine weitere ambulante Betreuung ist im MVZ Bad Reichenhall jederzeit möglich.

Entlassmanagement nach §39 Abs. 1a SGB V

Patienteninformation zum Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V

Worum geht es beim Entlassmanagement?

Nach Abschluss der Krankenhausbehandlung erfolgt die Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus. In bestimmten Fällen ist jedoch nach Abschluss der Krankenhausbehandlung noch weitere Unterstützung erforderlich, um das Behandlungsergebnis zu sichern. Eine entsprechende Anschlussversorgung kann beispielsweise eine medizinische oder pflegerische Versorgung umfassen, die ambulant oder in stationären Einrichtungen der Rehabilitation oder Pflege erfolgt. Aber auch z. B. Terminvereinbarungen mit Ärzten, Physiotherapeuten, Pflegediensten oder Selbsthilfegruppen sowie die Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegekasse können von dieser Anschlussversorgung umfasst sein.

Das Krankenhaus ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus vorzubereiten. Das Ziel des Entlassmanagements ist es, eine lückenlose Anschlussversorgung der Patienten zu organisieren. Dazu stellt das Krankenhaus fest, ob und welche medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderlich sind und leitet diese Maßnahmen bereits während des stationären Aufenthaltes ein. Ist es für die unmittelbare Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt erforderlich, können in begrenztem Umfang auch Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie und Häusliche Krankenpflege verordnet oder die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Bei Bedarf wird das Entlassmanagement auch durch die Krankenkasse unterstützt.

Die Patienten werden über Maßnahmen des Entlassmanagements durch das Krankenhaus informiert und beraten. Geplante Maßnahmen werden mit ihnen abgestimmt.

Warum bedarf es einer Einwilligungserklärung?

Das Gesetz schreibt vor, dass für die Durchführung eines Entlassmanagements und die Unterstützung durch die Krankenkasse hierzu die Einwilligung der Patienten in schriftlicher Form vorliegen muss.

Im Rahmen des Entlassmanagements kann es erforderlich werden, dass das Krankenhaus Kontakt z. B. zu Ärzten, Heilmittelerbringern (z. B. Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten) oder Lieferanten von Hilfsmitteln und/oder zu der Kranken- oder Pflegekasse der Patienten aufnehmen muss. Dann kann es notwendig sein, die Patientendaten zu diesem Zweck an diese Beteiligten zu übermitteln. Dies setzt jedoch die schriftliche Einwilligung der Patienten voraus. Diese kann mittels einer Einwilligungserklärung erfolgen, mit der die Patienten ihre Zustimmung zum Entlassmanagement und der damit verbundenen Datenübermittlung ebenso erklären können wie zur Unterstützung des Entlassmanagements durch die Krankenkasse sowie der damit verbundenen Datenübermittlung.

Entlassmanagement durch „Beauftragte“ außerhalb des Krankenhauses

Krankenhäuser können Aufgaben des Entlassmanagements an niedergelassene Ärzte bzw. Einrichtungen oder ermächtigte Ärzte bzw. Einrichtungen übertragen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen. Sollte diese Form des Entlassmanagements speziell für die ggf. erforderliche Anschlussversorgung in Frage kommen, werden die Patienten gesondert informiert und um die diesbezügliche Einwilligung gebeten.

Es soll kein Entlassmanagement in Anspruch genommen werden?

Wenn die Patienten kein Entlassmanagement wünschen oder die Kranken­kasse dabei nicht unterstützen soll, erteilen sie keine Einwilligung. Wird trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt, kann dies dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken-/Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass der Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Die bereits erteilte Einwilligung soll widerrufen werden?

Haben die Patienten bereits in die Durchführung des Entlassmanagements schriftlich eingewilligt, möchten die Einwilligung jedoch zurücknehmen, können sie diese jederzeit schriftlich widerrufen.

  • Betrifft der Widerruf die Durchführung des Entlassmanagements insgesamt, erklären sie den vollständigen Widerruf schriftlich gegenüber dem Krankenhaus.
  • Betrifft der Widerruf ausschließlich die Einwilligung in die Unterstützung des Entlassmanagements durch die Krankenkasse, so erklären sie den Widerruf schriftlich gegenüber der Krankenkasse und dem Krankenhaus.

Je nach Widerruf kann trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt werden oder dieses nicht durch die Krankenkasse unterstützt werden. Dies kann dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken- oder Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass ein Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Bei Rückfragen zum Entlassmanagement geben das Krankenhaus oder die Krankenkasse gern weitere Auskünfte.